Röntgenbilder können vorübergehend an Dritte ausgeliehen werden. Trotzdem bleiben sie Eigentum der Zahnarztpraxis, in der sie erstellt wurden. Gemäß § 127 der Strahlenschutzverordnung und § 85 des Strahlenschutzgesetzes ist die Zahnarztpraxis verpflichtet, die Röntgenaufnahmen aufzubewahren. Die Überlassung an Dritte kann daher nur leihweise erfolgen. Für das Ausleihen von Röntgenbildern ist daher eine schriftliche Dokumentation zwingend notwendig. Dieses Formular ist speziell für die Überlassung von Röntgenbildern an Dritte entwickelt worden. Der Patient verpflichtet sich mit seiner Unterschrift für die Rückgabe der Bilder zu sorgen.
Mit Auszügen aus der Strahlenschutzverordnung und dem Strahlenschutzgesetz